Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Klassische Akupunktur und Traditionelle Chinesische Medizin e.V.
§ 1 Name und Sitz
Die „Arbeitsgemeinschaft für Klassische Akupunktur und Traditionelle Chinesische Medizin e.V., im Folgenden kurz „Arbeitsgemeinschaft“ genannt, mit Sitz in Berlin, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Arbeitsgemeinschaft erlangt ihre Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein nach § 65 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die »Arbeitsgemeinschaft« ist als Verein keine Berufsvertretung, sondem, wie im Vereinsnamen dokumentiert, eine in ihrer Arbeit auf fachliche Ziele ausgerichtete Gemeinschaft.
(3) Die "Arbeitsgemeinschaft“ setzt sich zur Aufgabe, Erfahrungen auf den Fachgebieten der Traditionellen Chinesischen Medizin zu sammeln, die entsprechenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu erforschen, weiter auszubauen und für die Volksgesundheit auszuwerten. Unter traditionell werden im umfassenden Sinn alle überlieferten Formen orientalischer Heilkunst verstanden.
(4) Die „Arbeitsgemeinschaft“ sichert und fördert die fachliche erweiterte Ausbildung und die Fortbildung auf den Gebieten der Traditionellen Chinesischen Medizin.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Förderung und Verbreitung der Traditionelle Chinesischen Medizin durch Öffentlichkeitsarbeit und Fachveranstaltungen.
2. Medizinische Forschung und wissenschaftlicher Austausch auf dem Gebiet der Traditionellen Chinesischen Medizin. Die Ergebnisse der Forschungsvorhaben werden der Allgemeinheit durch Publikationen und auf Fachveranstaltungen zur Verfügung gestellt.
3. Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Traditionellen Chinesischen Medizin durch Seminare, Kurse und Fachveranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der »Arbeitsgemeinschaft« können alle beruflich an der TCM interessierten Personen erwerben.
Die »Arbeitsgemeinschaft« kennt
a) Vollmitglieder,
b) assoziierte Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder.
d) Ehrenmitglieder
(2) Die Vollmitgliedschaft können Personen erwerben, die ein Diplom der AG erworben haben und zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich befugt sind. Ausnahmen sind bei Nachweis einer vergleichbaren Ausbildung durch den Entscheid des Vorstandes möglich.
(3) Der/die Bewerber/in wird assoziiertes Mitglied, wenn er/sie die Beitrittserklärung durch den Nachweis von Kenntnissen der Grundzüge der chinesischen Heilweisen begründen kann.
(4) Natürliche oder juristische Personen, die aus beruflichen oder wissenschaftlichen Gründen an der Tätigkeit der »Arbeitsgemeinschaft« interessiert sind oder an ihrer Zielsetzung unterstützend mitwirken, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(5) Die Beitrittserklärung- ist schriftlich an den Vorsitzenden der »Arbeitsgemeinschaft« zu richten, der die Bewerbung annimmt oder ablehnt. Eine Ablehnung, ist nach Anhörung- des Vorstandes schriftlich zu begründen.
Ein abgelehnter Beitrittswilliger hat das Recht, sich an die Mitgliederversammlung, zu wenden, die gegebenenfalls über die Aufnahme entscheidet.
(6) Vollmitglieder, assoziierte oder fördernde Mitglieder sowie andere Personen, die sich im Sinne der Ziele der »Arbeitsgemeinschaft« besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Aus der Ehrenmitgliedschaft alleine ergibt sich kein Stimmrecht.
(7) Die Vollmitgliedschaft, assoziierte oder fördernde Mitgliedschaft begründet die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied oder dem Leiter eines Arbeitskreises zu erklären.
(3) Der Ausschluss von Mitgliedern kann vom Vorstand wegen nachgewiesener grober Verstöße gegen Mitgliedschaftspflichten ausgesprochen werden.
Hiergegen ist die Anrufung der Schlichtungskommission zulässig binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides.
Die Anrufung der Schlichtungskommission hat aufschiebende Wirkung. Der Betroffene ist von der Schlichtungskommission zu hören.
Kommen die Angehörigen der Schlichtungskommission mehrheitlich zu der Auffassung, daß das Mitglied auszuschließen ist, so hat der Betroffene dennoch das Recht, innerhalb von vier Wochen, gerechnet von dem Tage der Entscheidung der Schlichtungskommission , die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die im Sinne der Satzung endgültig entscheidet.
Bis zu einer allfälligen Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt der Betroffene zunächst als ausgeschlossen.
§ 5 Organe
(1) Organe der »Arbeitsgemeinschaft« sind:
a) der Vorstand (§ 6),
b) die Mitgliederversammlung (§ 8),
c) die Arbeitskreise
d) die Schlichtungskommission (§ 9),
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Einem von der Mitgliederversammlung gewählten geschäftsführenden
Vorstand. Dieser besteht aus:
- Der/dem geschäftsführenden Vorsitzenden
- Der/dem stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden
- Der/dem Geschäftsführer/in
b) Einem erweiterten Vorstand:
- Drei weiteren von der Mitgliederversammlung für bestimmte Arbeitsbereiche des Vorstandes gewählte Fachreferent/innen
- Einem von den regionalen ArbeitskreisleiterInnen für die Dauer von 3 Jahren gewählten Vorstandsmitglied
- Einem von den Ausbildungszentren-LeiterInnen gewählten Vorstandsmitglied.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und bildet u.a. mindestens
folgende Arbeitsbereiche:
1. Öffentlichkeitsarbeit
2. Pharmakologie
3. Ärzteverbände und Pflichtversicherungen
4. Kongreß für Chinesische Medizin
5. Heilpraktikerverbände
(2) Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied kann die »Arbeitsgemeinschaft« nach außen allein vertreten (§ 26 BGB).
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(4) Ein Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder während der dreijährigen Amtszeit ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 27 Abs. 2 BGB (grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung) möglich. Der Widerruf kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Eine Mitgliederversammlung zum Zwecke des Widerrufes kann nur einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Vollmitglieder den Widerruf fordern.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von seinem Amt zurücktreten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
(6) Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und die Mitglieder des Vorstandes kontinuierlich über alle wesentlichen Vorgänge der Vereinsleitung zu unterrichten.
(7) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Seine Aufwendungen sind ihm zu erstatten.
(8) Mitglieder, die sich im Sinne der Ziele der »Arbeitsgemeinschaft« besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende werden beitragsfrei geführt. Ein Stimmrecht ergibt sich hieraus alleine nicht.
§ 7 Der wissenschaftliche Beirat
(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören vom Vorstand in Absprache mit den Ausbildungszentren-LeiterInnen und Arbeitskreis-LeiterInnen berufene qualifizierte Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Forschung und Lehre an
(2) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand
und die Fachbereiche in allen fachlichen Angelegenheiten der »Arbeitsgemeinschaft«
zu beraten.
(3) Der wissenschaftliche Beirat arbeitet ausschließlich ehrenamtlich.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) einmal jährlich,
b) wenn die Interessen der »Arbeitsgemeinschaft« es erfordern,
c) wenn es ein Drittel der Vollmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt,
d) wenn die Mitgliederversammlung dies nach § 6 Absatz 4
beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
a) Wahl des Protokollführers,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von jeweils 3 Jahren
f) Auflösung des Vereins
g) Widerruf der Bestellung des Vorstandes
h) Wahl der Schlichtungskommission,
i) Festsetzen der Mitgliedsbeiträge,
j) Satzungsänderungen,
k) Wahl des Vorstandes, sofern satzungsgemäß Wahlen anstehen,
l) Nicht satzungsändernde Anträge
m) Anträge zur Geschäftsführung im Sinne von § 2,
n) Wahl von Ehrenmitgliedern (§ 3 Abs. 6),
o) Wahl von Ehrenpräsidenten (§ 6 Abs.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Mit der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung, bekanntzugeben. Der Vorstand bestimmt Versammlungstag, Versammlungsort und die Tagesordnung. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
(4) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Wählbar sind nur Vollmitglieder. Der Vorsitzende bestimmt bei der Einladung den Termin, bis zu dem Anträge oder Vorschläge einzureichen sind.
(5) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(6) Stimmberechtigt sind anwesende Vollmitglieder und assoziierte Mitglieder. Eine Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes ist nicht statthaft.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Die Schlichtungskommission
(1) Zur Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen der »Arbeitsgemeinschaft«, ihren Organen und den Mitgliedern - siehe auch § 4 Abs. 3 - wird die Schlichtungskommission einberufen.
(2) Die Schlichtungskommission besteht aus drei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu wählenden Mitgliedern als Delegierte.
(3) Die Angehörigen der Schlichtungskommission wählen von Fall zu Fall einen Verhandlungsleiter.
(4) Für die Stellungnahme der Schlichtungskommission, die dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu übermitteln ist, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§ 10 Die Arbeitskreise
(1) Zur fachlichen Arbeit ist die »Arbeitsgemeinschaft« in regionale Arbeitskreise sowie ihre Untergruppen (Arbeitsgruppen) gegliedert. Diese Gliederung wird vom Vorstand und den Leitern der Arbeitskreise mit drei Viertel – Mehrheit beschlossen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitskreise wählt eine Mitgliederversammlung des jeweiligen Arbeitskreises einen Arbeitskreisleiter und einen stellvertretenden Arbeitskreisleiter für drei Jahre. Falls eine Wahl nicht erfolgt, wird ein AK-Leiter vom Vorstand berufen. Für die regionale Mitgliederversammlung gelten folgende Bestimmungen:
(2.1) Die regionale Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen
a) außerdem wenn die Interessen der »Arbeitsgemeinschaft« es nach Maßgabe des Vorstands erfordern
b) wenn es ein Drittel der (regionalen) Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(2.2) Die regionale Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
a) Wahl des Protokollführers mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des AK-Leiters
c) Entgegennahme des Kassenberichtes
d) Widerruf der Bestellung der AK-Leitung
e) Wahl der AK-Leitung für eine Dauer von 3 Jahren, sofern satzungsgemäß
Wahlen anstehen
f) Behandlung von Anträgen
(2.3) Die Mitgliederversammlung wird vom AK-Leiter mit einer Frist von 4 Wochen einberufen. Mit der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Der AK-Leiter bestimmt Versammlungstag, Versammlungsort und die Tagesordnung. Der AK-Leiter oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung.
(2.4) Jedes Mitglied kann Anträge zur regionalen Mitgliederversammlung stellen. Wählbar sind nur Vollmitglieder. Der AK-Leiter bestimmt bei der Einladung den Termin, bis zu dem Anträge oder Vorschläge einzureichen sind.
(3) Arbeitskreisleiter müssen Vollmitglied der »Arbeitsgemeinschaft« sein. Die Arbeitskreisleiter wählen für die Dauer von 3 Jahren einen Vertreter für den erweiterten Vorstand.
a) Wahl des Protokollführers,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtesdes Vorstandes,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der zwei Kassenprüfer,
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
Die »Arbeitsgemeinschaft« kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von neun Zehntel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an
a) Christoffel Blindenmission
b) Greenpeace
c) Amnesty International,
die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 14 Schlußbestimmung
Soweit die Satzung nicht anderweitige Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB
Eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn VR Nr. 800.
Beschlossen in der vorliegenden Form auf der Jahreshauptversammlung
der „Arbeitsgemeinschaft“ am 25.05.2003 in Rothenburg o.d.T.